DAAD-FAQ's direkt

   Bitte wählen Sie
go
Deutsch
English
Español
Other languages
Über uns
DAAD suche


Seite ausdrucken
Gestern Stipendiat und heute?


Netzwerkkonferenz
DAAD - wandel durch austausch - change by exchange
Über uns Home
Home « Über uns « Struktur und Organe



In der Fassung vom 23. Januar 1967 mit den in den Mitgliederversammlungen vom 23. Oktober 1974, 10. November 1975, 28. Juni 1976, 30. Juni 1987, 28. Juni 1988, 27. Juni 1991, 22. Juni 1992, 28. Juni 1994, 23. Juni 1998, 13. Juni 2003 und 20. Juni 2006 beschlossenen Änderungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.
  2. Der Sitz ist Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Bundes.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Völkerverständigung).
  2. Der Verein dient der Pflege der akademischen Beziehungen zum Ausland. Er vermittelt und fördert sowohl ideell als auch finanziell den Austausch von Lehrenden und Lernenden, insbesondere von Forschern und Studenten.
  3. Er unterstützt die den gleichen Aufgaben dienende Tätigkeit der Hochschulen und sonstiger Bildungseinrichtungen.
  4. Der Verein kann Zweigstellen in anderen Staaten errichten.

§ 3 Rechtliche Natur des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn, Registernummer VR 2107).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
    1. die der Hochschulrektorenkonferenz angeschlossenen Hochschulen
    2. die Studierendenschaften der unter a) genannten Hochschulen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  3. Die Mitglieder nach Abs. 1 und 2 werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen; Mitglieder nach Abs. 1 werden dabei einer der Gruppen nach § 11 Abs. 1 zugeordnet.

§ 5 Beitrag

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  2. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

§ 7 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den akademischen Austausch besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Kuratorium
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden in der Regel am Vereinssitz statt. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung – einzuberufen.
  3. Die Tagesordnung der Sitzung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums und der Generalsekretär sind zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einzuberufen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Mitgliederversammlungen einberufen;
    er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Kuratorium oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies verlangen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt zu Beginn die Tagesordnung fest. Anträge zur Tagesordnung können von jeder Mitgliedshochschule, von jeder Mitgliedsstudierendenschaft, vom Vorstand und vom Kuratorium eingebracht werden. Sie sollen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Aus der Mitte der Mitgliederversammlung kann die Behandlung einer Angelegenheit verlangt werden, wenn ein Drittel der stimmführenden Mitglieder dies unterstützt.

§ 11 Willensbildung und Vertretung in der Mitgliederversammlung

  1. An der Mitgliederversammlung nehmen teil und sind stimmberechtigt:
    1. alle Universitäten, Technischen Hochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Gesamthochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht für die überwiegende Zahl ihrer Fakultäten/Fachbereiche,
    2. 36 Fachhochschulen (Baden-Württemberg 4, Bayern 4, Berlin 2, Brandenburg 1, Bremen 1, Hamburg 2, Hessen 4, Mecklenburg-Vorpommern 1, Niedersachsen 2, Nordrhein-Westfalen 7, Rheinland-Pfalz 2, Saarland 1, Sachsen 2, Sachsen-Anhalt 1, Schleswig-Holstein 1, Thüringen 1),
    3. eine Pädagogische Hochschule Baden-Württembergs,
    4. eine Kunst- und eine Musikhochschule,
    5. eine Philosophisch-Theologische und eine Kirchliche Hochschule,
    6. eine sonstige Hochschule.
      Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Hochschulen nach b) bis f) (Kuriatstimmen) werden von den Rektoren bzw. Präsidenten der dem DAAD angehörenden Hochschulen der jeweiligen Art – für die Fachhochschulen getrennt nach Bundesländern – bestimmt. Jede stimmberechtigte Hochschule hat in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen, die vom Rektor bzw. Präsidenten abgegeben werden. Die Vertretung des Rektors bzw. Präsidenten richtet sich nach dem geltenden Recht der Hochschule.
  2. An der Mitgliederversammlung nehmen ferner teil und haben je eine Stimme die Studierendenschaften der nach Abs. 1 stimmberechtigten Hochschulen. Die Studierendenschaft wird durch den Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses bzw. Studierendenrates vertreten. Der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses kann ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit ein Allgemeiner Studierendenausschuss bzw. Studierendenrat nicht besteht oder ein Vorstand nicht vorgesehen ist, richtet sich die Vertretung der Studierendenschaft nach dem für die Studierendenschaft der Hochschule geltenden Landes- bzw. Satzungsrecht.
  3. Die Studierendenschaften der in Abs. 1b) bis f) genannten Hochschularten können die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Kuriatstimme durch förmlich nachgewiesenen Beschluss der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder abweichend von Abs. 2, Satz 1 regeln. Ein Wechsel der Kuriatstimme darf frühestens nach zwei Jahren und nicht zu derjenigen Mitgliederversammlung erfolgen, die den Vorstand wählt. Das Nähere regelt der Vorstand.
  4. Stimmberechtigte Hochschulen, an denen keine Studierendenschaft besteht, die nach § 4 Abs. 1b) Mitglied sein kann, haben eine weitere Stimme. Sie wird von einem Studenten geführt, der von dem nach Landesrecht zur Wahrnehmung der studentischen Interessen berufenen Organ bestimmt wird.
  5. Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil; eine Vertretung ist ausgeschlossen.
  6. Die Rektoren bzw. Präsidenten sind berechtigt, zur Beratung die Vorsitzenden der Akademischen Auslandsämter hinzuzuziehen.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl repräsentiert ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn durch den Präsidenten festzustellen. Sie gilt im weiteren Verlauf als gegeben, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist eine zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufene zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Mitgliederversammlung repräsentierten Stimmen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits verbunden werden kann, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Die zweite Versammlung kann auch im unmittelbaren Anschluss an die erste Mitgliederversammlung am selben Ort einberufen werden, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wurde; die Einladungsfrist des § 9 Abs.2 gilt insoweit nicht. Für Wahlen zu Vorstand und Kuratorium sowie für Änderungen der Satzung ist jedoch auch dann ein Quorum von mindestens zwei Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht nach Gesetz und dieser Satzung anderes gilt.
  4. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 13 Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist. Sie ist dem Vorstand, dem Kuratorium und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 14 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus bestellten und gewählten Mitgliedern.
  2. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Vorstand und der Generalsekretär ohne Stimmrecht teil. Den Vorsitz führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident.
  3. Bestellte Mitglieder des Kuratoriums sind:
    1. je ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
    2. drei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Vertreter
    3. fünf von der Hochschulrektorenkonferenz zu benennende Hochschullehrer
    4. drei Vertreter der Studenten der Mitgliedshochschulen des DAAD. Sie werden von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Studentenvertretern mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
    5. je ein Vertreter der Alexander von Humboldt-Stiftung, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Deutschen Studentenwerks, der Deutschen UNESCO-Kommission, des Goethe-Instituts, des Hochschulverbandes, des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, der Studienstiftung des Deutschen Volkes, des Deutschen Verbandes Technisch-Wissenschaftlicher Vereine von Inter Nationes
  4. Weitere zwei Mitglieder des Kuratoriums sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Amtsperiode der nicht-studentischen Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode der studentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium entscheidet in den Vereinsangelegenheiten, die ihm durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragen werden.
  2. Das Kuratorium berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins und ist berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Dem Kuratorium obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Feststellung des Haushaltes (§ § 21, 22).

§ 16 Sitzungen des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird durch den Präsidenten mindestens einmal im Jahr so rechtzeitig einberufen, wie es die gewissenhafte Erledigung seiner Aufgaben nach § 21 und § 22 erfordert. Das Kuratorium ist ferner durch den Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  2. Nur die bestellten Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 14, Absatz 3 a – e, können sich in den Sitzungen vertreten lassen.
  3. Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse des Kuratoriums, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist.

§ 17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, neun in der Auslandsarbeit erfahrenen Persönlichkeiten, einem Vertreter des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft sowie drei Vertretern der Studenten.
  2. Die studentischen Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vertreter der Studenten von der Mitgliederversammlung gewählt. In die Vorschlagsliste sind alle Kandidaten aufzunehmen, die von mindestens einem Viertel der Vorschlagsberechtigten vorgeschlagen wurden. Kein Vorschlagsberechtigter kann mehr als zwei Kandidaten vorschlagen.
  3. Die sonstigen Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sollen nach Möglichkeit jeweils mehrere Vorschläge gemacht werden.
  4. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; bei der Wahl der Studentenvertreter ist auch die Mehrheit der Stimmen der Studentenvertreter erforderlich. In einem zweiten Wahlgang entscheidet die Zahl der jeweils erhaltenen Stimmen über die Besetzung der noch verbliebenen Sitze; zum zweiten Wahlgang können höchstens doppelt so viele Kandidaten antreten, wie noch Sitze zu vergeben sind, wobei gegebenenfalls die Rangfolge der Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang über die Kandidatur für den zweiten Wahlgang entscheidet.
  5. Die Wahlen erfolgen jeweils sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Amtsperiode der studentischen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
  6. Der Präsident soll eine dem akademischen Leben eng verbundene Persönlichkeit sein.
  7. Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  8. Der Präsident ist Vorsitzender aller Organe. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ist die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gegeben. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 18 Wahlen

Alle Wahlen sind geheim und in schriftlicher Form durchzuführen; die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19 Ausschüsse

  1. Das Kuratorium und der Vorstand können einzelne Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Den Ausschüssen können Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums oder des Vereins sind. Dies gilt insbesondere für die Einsetzung von Auswahlausschüssen.
  2. Vorsitzender aller Ausschüsse ist der Präsident. Er kann sich vertreten lassen.

§ 20 Geschäftsstelle

  1. Der Präsident richtet nach Maßgabe der bewilligten Mittel eine Geschäftsstelle ein, an deren Spitze ein Generalsekretär steht. Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Bediensteten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes beschäftigt und bezahlt.

§ 21 Haushaltsplan

Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr fest.

§ 22 Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und den Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen. Über diese Prüfung ist dem Kuratorium schriftlich zu berichten.
  2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung beschließt nach Vorlage des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes durch das Kuratorium über die Entlastung des Vorstandes.

§ 23 Beschlussfassung in besonderen Fällen

  1. Die Änderung der Vereinssatzung erfordert übereinstimmende Beschlüsse von Kuratorium und Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf in jedem dieser Organe einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es übereinstimmender Beschlüsse von Kuratorium und Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von jeweils drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    170

§ 24 Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Satzungsänderungen auf Anforderung des Registergerichts

Änderungen der Satzung, die das Registergericht verlangen sollte, kann der Vorstand vornehmen.

§ 26 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der vorstehenden Fassung am 01. Januar 2007 in Kraft.

deutschland.de Deutsche Kultur International GATE Germany Deutschland in Japan
eu.daad.de DAAD Partner
TestDaf go east go out! - studieren weltweit
Sitemap
 | 
Impressum
 | 
Kontakt © DAAD



   Region wählen

Anzeigen

Deutschland/USA
Exzellente Forschung made in Germany
Vertreter der Exzellenzinitiative werben in den USA für den Forschungsstandort Deutschland Gemeinsame Pressemitteilung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und der Alexander von...
A new passage to India
DAAD verstärkt Austausch mit Indien
Ob Autoindustrie oder Textilbranche: Indien boomt. Um deutsche Nachwuchs-Akademiker mit der indischen Kultur und Wirtschaft vertraut zu machen, hat der DAAD mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine...
Afrikatag/Universität Köln
Karibu - Willkommen in Afrika
Zwei Tage lang drehte sich an der Universität Köln alles um Studieren und Forschen in Afrika. Einer Einladung des DAAD waren über 300 Gäste aus 14 afrikanischen Ländern und Deutschland gefolgt - Studierende zeigten...
Dialog mit der islamischen Welt
Starke Verbindung geschaffen
Deutsche, arabische und iranische Hochschulpartnerschaften unterstützt der DAAD in einem neuen Programm seit 2006. Der akademische und kulturelle Dialog schuf starke Bindungen zwischen den Partnern. Das zeigte sich auf einer...