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In der Fassung vom 23. Januar 1967 mit den in
den Mitgliederversammlungen vom 23. Oktober
1974, 10. November 1975, 28. Juni 1976, 30.
Juni 1987, 28. Juni 1988, 27. Juni 1991, 22.
Juni 1992, 28. Juni 1994, 23. Juni 1998,
13. Juni 2003 und 20. Juni 2006 beschlossenen
Änderungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Deutscher
Akademischer Austauschdienst e.V.
- Der Sitz ist Bonn.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr
des Bundes.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung
von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur sowie Völkerverständigung).
- Der Verein dient der Pflege der akademischen
Beziehungen zum Ausland. Er vermittelt und fördert
sowohl ideell als auch finanziell den Austausch
von Lehrenden und Lernenden, insbesondere von
Forschern und Studenten.
- Er unterstützt die den gleichen Aufgaben
dienende Tätigkeit der Hochschulen und
sonstiger Bildungseinrichtungen.
- Der Verein kann Zweigstellen in anderen Staaten
errichten.
§ 3 Rechtliche Natur des
Vereins
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
(Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn, Registernummer
VR 2107).
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
- die der Hochschulrektorenkonferenz angeschlossenen
Hochschulen
- die Studierendenschaften der unter a)
genannten Hochschulen.
- Außerordentliche Mitglieder können
natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitglieder nach Abs. 1 und 2 werden auf
Antrag durch den Vorstand aufgenommen; Mitglieder
nach Abs. 1 werden dabei einer der Gruppen nach
§ 11 Abs. 1 zugeordnet.
§ 5 Beitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Austritt aus dem Verein
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss
eines Geschäftsjahres zulässig.
- Die Kündigung ist mit einer Frist von
drei Monaten durch eingeschriebenen Brief zu
erklären.
§ 7 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den akademischen
Austausch besonders verdient gemacht haben, können
durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Kuratorium
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden
in der Regel am Vereinssitz statt. Der Vorstand
kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist schriftlich
– mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
Sitzung – einzuberufen.
- Die Tagesordnung der Sitzung ist bei der
Einberufung mitzuteilen.
- Die Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums
und der Generalsekretär sind zu jeder Mitgliederversammlung
einzuladen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
spätestens bis zum 31. Juli eines jeden
Jahres einzuberufen. Der Vorstand kann nach
seinem Ermessen weitere Mitgliederversammlungen
einberufen;
er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Kuratorium oder mindestens ein Drittel
der ordentlichen Vereinsmitglieder dies verlangen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in
allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese
Satzung nicht ein anderes Organ als zuständig
erklärt.
- Die Mitgliederversammlung stellt zu Beginn
die Tagesordnung fest. Anträge zur Tagesordnung
können von jeder Mitgliedshochschule, von
jeder Mitgliedsstudierendenschaft, vom Vorstand
und vom Kuratorium eingebracht werden. Sie sollen
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Aus der Mitte der Mitgliederversammlung kann
die Behandlung einer Angelegenheit verlangt
werden, wenn ein Drittel der stimmführenden
Mitglieder dies unterstützt.
§ 11 Willensbildung und
Vertretung in der Mitgliederversammlung
- An der Mitgliederversammlung nehmen teil
und sind stimmberechtigt:
- alle Universitäten, Technischen
Hochschulen, Pädagogischen Hochschulen
und Gesamthochschulen mit Promotions- und
Habilitationsrecht für die überwiegende
Zahl ihrer Fakultäten/Fachbereiche,
- 36 Fachhochschulen (Baden-Württemberg
4, Bayern 4, Berlin 2, Brandenburg 1, Bremen
1, Hamburg 2, Hessen 4, Mecklenburg-Vorpommern
1, Niedersachsen 2, Nordrhein-Westfalen
7, Rheinland-Pfalz 2, Saarland 1, Sachsen
2, Sachsen-Anhalt 1, Schleswig-Holstein
1, Thüringen 1),
- eine Pädagogische Hochschule Baden-Württembergs,
- eine Kunst- und eine Musikhochschule,
- eine Philosophisch-Theologische und eine
Kirchliche Hochschule,
- eine sonstige Hochschule.
Die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden
stimmberechtigten Hochschulen nach b) bis
f) (Kuriatstimmen) werden von den Rektoren
bzw. Präsidenten der dem DAAD angehörenden
Hochschulen der jeweiligen Art – für
die Fachhochschulen getrennt nach Bundesländern
– bestimmt. Jede stimmberechtigte
Hochschule hat in der Mitgliederversammlung
zwei Stimmen, die vom Rektor bzw. Präsidenten
abgegeben werden. Die Vertretung des Rektors
bzw. Präsidenten richtet sich nach
dem geltenden Recht der Hochschule.
- An der Mitgliederversammlung nehmen ferner
teil und haben je eine Stimme die Studierendenschaften
der nach Abs. 1 stimmberechtigten Hochschulen.
Die Studierendenschaft wird durch den Vorsitzenden
des Allgemeinen Studierendenausschusses bzw.
Studierendenrates vertreten. Der Vorsitzende
des Allgemeinen Studierendenausschusses kann
ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses
mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit ein
Allgemeiner Studierendenausschuss bzw. Studierendenrat
nicht besteht oder ein Vorstand nicht vorgesehen
ist, richtet sich die Vertretung der Studierendenschaft
nach dem für die Studierendenschaft der
Hochschule geltenden Landes- bzw. Satzungsrecht.
- Die Studierendenschaften der in Abs. 1b)
bis f) genannten Hochschularten können
die Wahrnehmung der ihnen zustehenden Kuriatstimme
durch förmlich nachgewiesenen Beschluss
der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder abweichend
von Abs. 2, Satz 1 regeln. Ein Wechsel der Kuriatstimme
darf frühestens nach zwei Jahren und nicht
zu derjenigen Mitgliederversammlung erfolgen,
die den Vorstand wählt. Das Nähere
regelt der Vorstand.
- Stimmberechtigte Hochschulen, an denen keine
Studierendenschaft besteht, die nach §
4 Abs. 1b) Mitglied sein kann, haben eine weitere
Stimme. Sie wird von einem Studenten geführt,
der von dem nach Landesrecht zur Wahrnehmung
der studentischen Interessen berufenen Organ
bestimmt wird.
- Die außerordentlichen Mitglieder nehmen
mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung
teil; eine Vertretung ist ausgeschlossen.
- Die Rektoren bzw. Präsidenten sind berechtigt,
zur Beratung die Vorsitzenden der Akademischen
Auslandsämter hinzuzuziehen.
§ 12 Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der sich nach
§ 11 Abs. 1 bis 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl
repräsentiert ist. Die Beschlussfähigkeit
ist zu Beginn durch den Präsidenten festzustellen.
Sie gilt im weiteren Verlauf als gegeben, solange
nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit
festgestellt worden ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1
nicht beschlussfähig, so ist eine zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammengerufene
zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der in der Mitgliederversammlung
repräsentierten Stimmen beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung,
die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bereits verbunden werden kann, ist auf diese
Bestimmung hinzuweisen. Die zweite Versammlung kann auch im unmittelbaren Anschluss an die erste Mitgliederversammlung am selben Ort einberufen werden, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wurde; die Einladungsfrist des § 9 Abs.2 gilt insoweit nicht. Für Wahlen zu Vorstand und Kuratorium sowie für Änderungen der Satzung ist jedoch auch dann ein Quorum von mindestens zwei Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmen erforderlich.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht
nach Gesetz und dieser Satzung anderes gilt.
- Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen.
§ 13 Niederschrift über
die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die Verhandlungen, insbesondere die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten
und vom Generalsekretär zu unterzeichnen
ist. Sie ist dem Vorstand, dem Kuratorium und
den Mitgliedern zu übersenden.
§ 14 Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus bestellten und
gewählten Mitgliedern.
- An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der
Vorstand und der Generalsekretär ohne Stimmrecht
teil. Den Vorsitz führt der Präsident,
im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident.
- Bestellte Mitglieder des Kuratoriums sind:
- je ein Vertreter des Auswärtigen
Amtes, des Bundesministeriums des Innern,
des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung, des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie,
des/der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
- drei von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmte Vertreter
- fünf von der Hochschulrektorenkonferenz
zu benennende Hochschullehrer
- drei Vertreter der Studenten der Mitgliedshochschulen
des DAAD. Sie werden von den in der Mitgliederversammlung
anwesenden Studentenvertretern mit Zweidrittelmehrheit
gewählt.
- je ein Vertreter der Alexander von Humboldt-Stiftung,
der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des
Deutschen Studentenwerks, der Deutschen
UNESCO-Kommission, des Goethe-Instituts,
des Hochschulverbandes, des Stifterverbandes
für die Deutsche Wissenschaft, der
Studienstiftung des Deutschen Volkes, des
Deutschen Verbandes Technisch-Wissenschaftlicher
Vereine von Inter Nationes
- Weitere zwei Mitglieder des Kuratoriums sind
durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
- Die Amtsperiode der nicht-studentischen Mitglieder
des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Die
Amtsperiode der studentischen Mitglieder beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium entscheidet in den Vereinsangelegenheiten,
die ihm durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
übertragen werden.
- Das Kuratorium berät den Vorstand in
Angelegenheiten des Vereins und ist berechtigt,
Anträge in der Mitgliederversammlung zu
stellen.
- Dem Kuratorium obliegt die Prüfung des
Jahresabschlusses sowie die Feststellung des
Haushaltes (§ § 21, 22).
§ 16 Sitzungen des Kuratoriums
- Das Kuratorium wird durch den Präsidenten
mindestens einmal im Jahr so rechtzeitig einberufen,
wie es die gewissenhafte Erledigung seiner Aufgaben
nach § 21 und § 22 erfordert. Das
Kuratorium ist ferner durch den Präsidenten
einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder
des Kuratoriums dies verlangen.
- Nur die bestellten Mitglieder des Kuratoriums
gemäß § 14, Absatz 3 a –
e, können sich in den Sitzungen vertreten
lassen.
- Über die Verhandlungen, insbesondere
über die Beschlüsse des Kuratoriums,
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Präsidenten und vom Generalsekretär
zu unterzeichnen ist.
§ 17 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, neun in der Auslandsarbeit
erfahrenen Persönlichkeiten, einem Vertreter
des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft
sowie drei Vertretern der Studenten.
- Die studentischen Vorstandsmitglieder werden
auf Vorschlag der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vertreter der Studenten von der Mitgliederversammlung
gewählt. In die Vorschlagsliste
sind alle Kandidaten aufzunehmen, die von mindestens
einem Viertel der Vorschlagsberechtigten vorgeschlagen
wurden. Kein Vorschlagsberechtigter kann mehr
als zwei Kandidaten vorschlagen.
- Die sonstigen Mitglieder des Vorstandes werden
auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung
gewählt. Es sollen nach Möglichkeit
jeweils mehrere Vorschläge gemacht werden.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt,
wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt; bei der Wahl der
Studentenvertreter ist auch die Mehrheit der
Stimmen der Studentenvertreter erforderlich.
In einem zweiten Wahlgang entscheidet die Zahl
der jeweils erhaltenen Stimmen über die
Besetzung der noch verbliebenen Sitze; zum
zweiten Wahlgang können höchstens
doppelt so viele Kandidaten antreten, wie noch
Sitze zu vergeben sind, wobei gegebenenfalls
die Rangfolge der Stimmzahl aus dem ersten
Wahlgang über die Kandidatur für
den zweiten Wahlgang entscheidet.
- Die Wahlen erfolgen jeweils sechs Monate
vor Ablauf der Amtsperiode für einen Zeitraum
von vier Jahren. Die Amtsperiode der studentischen
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der
Vorstand weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
- Der Präsident soll eine dem akademischen
Leben eng verbundene Persönlichkeit sein.
- Der Präsident ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
- Der Präsident ist Vorsitzender aller
Organe. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Anwesenheit der Hälfte der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ist die
Beschlussfähigkeit des Vorstandes gegeben.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
§ 18 Wahlen
Alle Wahlen sind geheim und in schriftlicher
Form durchzuführen; die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen entscheidet. § 12
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Ausschüsse
- Das Kuratorium und der Vorstand können
einzelne Aufgaben auf Ausschüsse übertragen.
Den Ausschüssen können Personen angehören,
die nicht Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums
oder des Vereins sind. Dies gilt insbesondere
für die Einsetzung von Auswahlausschüssen.
- Vorsitzender aller Ausschüsse ist der
Präsident. Er kann sich vertreten lassen.
§ 20 Geschäftsstelle
- Der Präsident richtet nach Maßgabe
der bewilligten Mittel eine Geschäftsstelle
ein, an deren Spitze ein Generalsekretär
steht. Der Generalsekretär führt die
laufenden Geschäfte und vertritt den Verein
insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Bediensteten des Deutschen Akademischen
Austauschdienstes werden nach den Grundsätzen
des öffentlichen Dienstes beschäftigt
und bezahlt.
§ 21 Haushaltsplan
Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan für
jedes Geschäftsjahr fest.
§ 22 Rechnungslegung
- Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten
für das abgelaufene Geschäftsjahr
den Jahresabschluss aufzustellen und den Jahresbericht
vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von einem
Rechnungsprüfer zu prüfen. Über
diese Prüfung ist dem Kuratorium schriftlich
zu berichten.
- Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt nach Vorlage des Jahresabschlusses
und des Jahresberichtes durch das Kuratorium
über die Entlastung des Vorstandes.
§ 23 Beschlussfassung in
besonderen Fällen
- Die Änderung der Vereinssatzung erfordert
übereinstimmende Beschlüsse von Kuratorium
und Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf
in jedem dieser Organe einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es
übereinstimmender Beschlüsse von Kuratorium
und Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von jeweils drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
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§ 24 Sicherung der Gemeinnützigkeit
des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Stifterverband
für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar
und ausschließlich für die in §
2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Satzungsänderungen
auf Anforderung des Registergerichts
Änderungen der Satzung, die das Registergericht
verlangen sollte, kann der Vorstand vornehmen.
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in der vorstehenden Fassung
am 01. Januar 2007 in Kraft. |